Vereinssatzung des Club 16 e.V.
§1 Name und Sitz
1. Der am 02. November 1991 in Frankfurt am Main gegründete Verein führt den Namen Club 16 und das 1965 gültige Firmenemblem von Renault in seinem Wappen.
2. Sitz und Gerichtsstand ist Essen.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Zweck des Vereins ist
a) der freundschaftliche Zusammenschluss von Renault-16-Liebhabern.
b) die Unterstützung der Mitglieder bei der Erhaltung der Fahrzeuge sowie der Beschaffung von Ersatzteilen und Fahrzeugen.
c) die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen technischer, touristischer und sportlicher Art.
d) die Achtung und Weiterentwicklung des Umweltschutzes.
e) den Kontakt zum Automobilwerk Renault, Frankreich und dessen Vertriebsgesellschaften aufrechtzuerhalten.
f) die Pflege des Traditionsaspektes der Marke Renault.
2. Der Verein arbeitet uneigennützig und ist nicht auf Gewinn bedacht.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat
2. Eintritt
Der Mitgliedschaft geht der schriftliche Aufnahmeantrag voraus, über dessen
Annahme der geschäftsführende Vorstand entscheidet. Die Entscheidung ist
dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist auf Verlangen
zu begründen.
3. Beendigung
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Kündigung: Die Mitgliedschaft endet mit 4-wöchiger Frist. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge.
b) durch Streichung der Mitgliedschaft. Diese erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist.
c) durch Ausschluss: Dieser erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder in seiner Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen 14 Tagen zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Darlegung der Gründe bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen 14 Tagen schriftlich Einspruch einlegen.
d) durch Tod.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und können in jedes Amt gewählt werden. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und vom Verein Auskunft, Rat und Unterstützung gem. dem Vereinszweck (§2) erhalten.
Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten und seine Meinung bei Mitgliederversammlungen in angemessener Form frei
äußern. Die Mitglieder haben das Recht, das Abzeichen des Vereins zu führen.
2. Die von den Mitgliedern gemachten Angaben zu persönlichen Daten dürfen ausschließlich im Rahmen des Vereins genutzt werden.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Mitgliedsbeitrag bis zum 15.11. des Haushaltsjahres (siehe §12) zu entrichten.
4. Die Mitgliedsrechte ruhen, solange der laufende Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.
§5 Mitgliedsbeitrag
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Bei der Antragstellung zur Aufnahme in den Verein ist eine Anmeldegebühr zu entrichten; sie wird zurückerstattet, wenn die Aufnahme nicht erfolgt. Die Höhe der Anmeldegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform einzuladen.
3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher im Besitz des Vorstandes sein. Die Anträge müssen in schriftlicher Form mit Namensangabe eingereicht werden.
4. Die Teilnahme an Abstimmungen ist auch durch schriftliches Votum möglich.
5. Anträge auf Satzungsänderung des Vereins sind immer mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben und bedürfen einer 2/3-Mehrheit aller an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in allen Fragen – ohne Berücksichtigung der Zahl der teilnehmenden Mitglieder – beschlussfähig.
7. Über den Versammlungsablauf jeder Mitgliederversammlung ist ein vom Schriftführer und 1. Vorsitzenden unterzeichnetes Ergebnisprotokoll anzufertigen und den Mitgliedern binnen zwei Monaten bekanntzugeben. Es genügt wenn die Protokolle im Mitgliederbereich der Internetseite des Vereins abgelegt werden.
§8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf Forderung von mindestens 30% aller Mitglieder einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung gilt das gleiche wie für die Mitgliederversammlung.
§9 der Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt jeweils bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.
2. Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder abgewählt werden. Am selben Tag hat eine Neuwahl zu erfolgen.
3. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand
a) geschäftsführender Vorstand
– 1. Vorsitzender
– 2. Vorsitzender
– Schatzmeister
– Schriftführer
b) erweiterter Vorstand
– 1. Beisitzer
– 2. Beisitzer
– 3. Beisitzer
4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Der erweiterte Vorstand berät den geschäftsführenden und kann von diesem zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
7. der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Mitgliederversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen.
§10 Kassenprüfung
1. Die Kasse des Vereins ist einmal jährlich zu prüfen.
2. Die Mitgliederversammlung wählt dazu (mindestens) einen Kassenprüfer für 2 Jahre, der nicht dem Vorstand angehört.
§11 Auflösung
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Die Auflösung bedarf der 3/4-Mehrheit aller Mitglieder.
3. Das verbliebene Vereinskapital fällt an eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende caritative Einrichtung.
§12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr vom 01.08.bis zum 31.7. des Folgejahres.
Frankfurt, den 02. November 1991
Nachtrag vom 13.2.93
geändert am 08.Sept. 2018
zuletzt geändert am 07.Sept. 2019